Unsere RBGs

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Featured

Die vielen Gesichter feministischer Rechtswissenschaft 

von Victoria Guijarro, Pia Lotta Storf und Eva Maria Bredler 

Genau eine Woche vor der US-Wahl wurde Amy Coney Barrett als Verfassungsrichterin am Supreme Court vereidigt. Damit haben die Konservativen mit sechs von neun Sitzen eine solide Mehrheit am höchsten US-amerikanischen Gericht. Das Gericht ist damit zu einem konservativen Bollwerk geworden, das die Entwicklungen in den USA über Jahrzehnte beeinflussen wird. Umso wehmütiger geht der Blick auf Barretts verstorbene Vorgängerin Ruth Bader Ginsburg. Die demokratische Richterin verstarb Mitte September und wurde weltweit betrauert, auch in Deutschland wurde mit vielen Nachrufen von ihr Abschied genommen.  

Als Anwältin und Professorin brachte Ginsburg strategisch Gesetze zu Fall, die wegen des Geschlechts diskriminierten. So wurde sie zur rechtlichen Architektin der zweiten Welle der Frauenbewegung in den USA. Nach ihrer Berufung an den US-Supreme Court setzte die demokratische Richterin ihre feministische Agenda mit präzisen Sondervoten fort und wurde als Notorious RBG zur feministischen Pop-Ikone: Es gibt Filme über RBG, Poster mit ihrem Konterfei, Ohrringe, Actionfiguren (!), Taschen und T-Shirts.  

Verglichen damit scheint das deutsche Verfassungsrecht eigenartig gesichtslos. Nach Ginsburgs Tod bedauerten Professor:innen hierzulande deshalb, „dass wir in Deutschland keine solchen female legal role models haben.“ 

Es stimmt. Es gibt keine T-Shirts, keine Tassen, keine Pop-Art-Poster von feministischen Rechtswissenschaftlerinnen in Deutschland. Ehren- und bemerkenswerte Juristinnen, die sich für eine egalitäre Gesellschaft einsetzen, gab und gibt es jedoch mehr als genug. Man muss nur hinsehen. 

Lieber gleichberechtigt als später? 

Bei einem Blick zurück begegnet uns die Juristin und SPD-Abgeordnete Elisabeth Selbert. „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Diesen kurzen und denkbar folgenreichen Satz erkämpfte Selbert als eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“ unter 65 Mitgliedern des Parlamentarischen Rats. Ihr Formulierungsvorschlag zielte auf Geschlechtergleichheit vor dem Gesetz. Die Reaktionen darauf reichten von Ablehnung bis Hohn. Allen war bewusst, dass das gesamte Ehe- und Familienrecht mit einem Federstrich verfassungswidrig würde. Drei Abstimmungen über Selberts Vorschlag scheiterten. Doch es mobilisierten sich Frauen aller Klassen für verfassungsrechtlich garantierte Gleichberechtigung und schickten körbeweise Protestschreiben an den Parlamentarischen Rat. Mit Erfolg: Bei der vierten Abstimmung fanden schließlich die Stimmen zehntausender Frauen Gehör – und die fünf klaren Worte Eingang in Art. 3 Abs. 2 unserer Verfassung.  

Damit war zwar ein Anspruch formuliert, doch die eigentliche Arbeit stand erst bevor. Wie erwartet mussten große Teile des Privatrechts einschließlich der dahinterstehenden gesellschaftlichen Konzepte neu gedacht werden. Dass dies kein Spaziergang werden sollte, illustriert ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1966. Dieses oberste Gericht für Privatrechts- und Strafrechtsverfahren urteilte 17 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zur Rolle der Frau: „Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr […] versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.“ 

Im Grunde sagte der Bundesgerichtshof damit nichts anderes als: Im Privaten haben sich Frauen den Männern unterzuordnen. Um diese private männliche Dominanz öffentlich sichtbar zu machen, brachten Feministinnen in den 1970er Jahren gerade solche Themen auf die politische Bühne, die zuvor als „Privatangelegenheit“ höchstens hinter vorgehaltener Hand diskutiert wurden. Ein Meilenstein war 1971 die Aktion „Wir haben abgetrieben!“, die von Alice Schwarzer initiiert wurde: 374 Frauen erklärten öffentlich im Stern, eine Schwangerschaft abgebrochen und damit gegen das damals geltende Recht verstoßen zu haben. In diesem politischen Klima wurden in Westdeutschland 1974 Abtreibungen bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei gestellt (§ 218a des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts).  

Damit wurden zwei Schritte vorwärts gemacht, nur um zwei Jahre später einen Schritt zurück zu gehen – und Schwangerschaftsabbrüche wieder unter Strafe zu stellen. Seitdem wird an der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen festgehalten (§ 218 StGB), auch wenn die Strafbarkeit mittlerweile gesetzestechnisch anders konstruiert ist als noch 1976 und Ausnahmen vorsieht (§ 218a StGB). Viele feministische Rechtswissenschaftlerinnen in Deutschland kämpfen deswegen noch immer für ein ausdrückliches Recht auf Schwangerschaftsabbruch – wie von dem US-Supreme Court bereits 1973 in der Grundsatzentscheidung Roe v. Wade beschlossen. Mit der erklärten Abtreibungsgegnerin Berrett könnte der Supreme Court Roe v. Wade wieder aufheben – es laufen bereits Verfahren zu Abtreibungsgesetzen von 15 Bundesstaaten, die noch auf eine höchstgerichtliche Entscheidung warten.  

Papierne Gleichberechtigung 

Mit der Politisierung des Privaten in den 70er Jahren wandelte sich der öffentliche Raum. Der Arbeitsmarkt wurde für Frauen zwar zugänglicher, blieb aber auf Männer zugeschnitten – bis heute: Es sind mehrheitlich Frauen, die für Sorgearbeit wie den Haushalt und die Betreuung von Kindern und Angehörigen zuständig sind. Dies zwingt Viele, ihre Arbeitszeit auf Teilzeit zu reduzieren. Doch sogar dann, wenn Frauen in Vollzeit arbeiten, bekommen sie weniger Lohn als Männer – bei gleicher Arbeit. Diese sogenannte Gender Pay Gap lag laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 2019 bei 20 Prozent. Frauen sind zudem sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst stark unterrepräsentiert. Der ungleiche Zugang zum Arbeitsmarkt ist aber nicht nur ein Problem mangelnder Repräsentation. Er hat langfristige materielle Folgen. Altersarmut ist in Deutschland weiblich. 

Weil die Teilhabechancen für Männer und Frauen also nach wie vor ungleich verteilt sind, reichen gleiche Rechte nicht. In der Gemeinsamen Verfassungskommission, die im Zuge der Wiedervereinigung einberufen wurde, erstritt insbesondere die SPD-Politikerin Lore Maria Peschel-Gutzeit eine Anerkennung jener bis heute andauernden Missstände. 1994 wurde Art. 3 Abs. 2 GG durch einen neuen Satz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Damit ist der Staat aktiv in der Pflicht, auch faktisch Geschlechtergerechtigkeit herzustellen.  

Werkzeuge feministischer Rechtswissenschaft 

Wie aber lassen sich tatsächliche Hürden abbauen? Gerade bei Sorgearbeit wird gerne mit der „weiblichen Natur“ argumentiert: Frauen blieben nun mal gerne und lieber zu Hause bei den Kindern, da sei rechtlich nichts zu machen. Doch das bayerische Betreuungsgeld – die sogenannte „Herdprämie“– und das steuerrechtliche Ehegattensplitting subventionieren ein Familienmodell, bei dem eine Person keiner Erwerbsarbeit nachgeht, sondern in der privaten Sphäre Sorgearbeit übernimmt – meistens ist dies eine Frau. Auf diese Art zementiert das Recht bestehende Geschlechterrollen.  

Tatsächlich wäre es vermessen vom Recht zu erwarten, dass es Ungleichheiten abschaffen kann. Doch Recht kann Gesellschaften mitgestalten, oder bestimmte Kategorien maßgeblich beeinflussen. In den Worten der Professorin Elisabeth Holzleithner: Recht Macht Geschlecht. 

Recht kann auch eingesetzt werden, um Ungleichbehandlungen sichtbar zu machen und gegen sie anzugehen. Darum geht es dem Antidiskriminierungsrecht. Dieses verbietet Benachteiligungen aufgrund rechtlich benannter Kategorien wie Geschlecht oder Religion. Antidiskriminierungsrecht fordert aber auch Gleichstellungsmaßnahmen. So soll das Entgelttransparenzgesetz die Gender Pay Gap reduzieren; Paritätsgesetze sollen Frauen zu gleichen Wahlchancen verhelfen.  

Dabei sind die Antidiskriminierungskategorien Gift und Medizin zugleich. Die Frauenquote in Aufsichtsräten etwa hilft Frauen, in männlich dominierte Strukturen vorzudringen. Sie knüpft aber rechtlich an die Kategorie Geschlecht an und schreibt so traditionelle Geschlechterrollen fest: Frauen seien unselbstständig und brauchten Hilfe. Aus der Frauenquote wird schnell die Quotenfrau. Das „Normale“ bedarf keiner Kategorie und wird nicht benannt, das abweichende „Andere“ hingegen schon. Dieses Othering markiert: Du bist als Frau hier, nicht als Mensch. Die Professorinnen Susanne Baer und Nora Markard plädieren in ihrem Gesetzeskommentar deshalb dafür, die antidiskriminierungsrechtlichen Kategorien im juristischen Sprachgebrauch nicht als innere Merkmale einer Person zu verstehen, sondern als äußere Zuschreibungen. Als soziale Konstruktionen, die Sexismus, Rassismus und andere Formen der Ungleichheit benennbar machen.  

Einzelne Kategorien verleiten ferner zu einem unterkomplexen Verständnis von Diskriminierungen. Rechtlich können Betroffene entweder nur als Frauen oder nur als Gläubige benachteiligt werden, nicht etwa spezifisch als muslimische Frauen. Sichtbar wird das unter anderem im Streit um das Kopftuchverbot für Richterinnen. Feministische Rechtswissenschaftlerinnen wie Professorin Anna Katharina Mangold oder Dr. Nahed Samour machen darauf aufmerksam, dass es kein Zufall ist, dass zwar Christen und Christinnen sowie muslimische Männer das Amt bekleiden dürfen, muslimische Frauen mit Kopftuch dagegen nicht. Dahinter stehen spezifische Stereotype, die erst durch die Verschränkung sexistischer und antimuslimischer Exklusionsmuster erklärbar werden; eine kopftuchtragende Frau könne nicht objektiv entscheiden. 

Solche verschränkten Diskriminierungen sind kein neues Phänomen. Schwarze Feministinnen machten in den USA bereits im 20. Jahrhundert auf ihre Marginalisierung aufmerksam. Die US-amerikanische Juristin Kimberlé Crenshaw beschrieb sie 1989 als intersektional (von engl. intersection = Verkehrskreuzung). Dabei bringen mehrere Diskriminierungskategorien eine Person in eine subjektive Diskriminierungsposition, wie ein Punkt innerhalb eines mehrdimensionalen Koordinatensystems. Anstatt jeweils das eine oder andere Auge zu verschließen, ermöglicht das Konzept der Intersektionalität, Diskriminierungserfahrungen als Ganze durch beide Augen zu sehen. Gesellschaftlich sind wir alle unterschiedlich positioniert. Hierzu forscht in Deutschland unter anderem das Center for Intersectional Justice, das Dr. Emilia Roig 2017 in Berlin gegründet hat. Zugleich schleifen Rechtswissenschaftler:innen wie Professorin Ulrike Lembke und Dr. Doris Liebscher an den rechtlichen Linsen, um intersektionale Diskriminierungserfahrungen auch im Gerichtssaal sichtbar zu machen.  

Strategische Prozessführung 

Recht bezieht sich nicht nur auf bereits bestehende Kategorien, sondern kann Kategorien auch (ab)schaffen. Illustrativ ist hier der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Dritten Option von 2017. Solange der Staat einen Geschlechtseintrag fordert, muss es für Menschen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen (wollen), auch eine positive Option geben, anstelle eines bloßen Nichteintrags. Damit postulierte das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer neuen rechtlichen Kategorie, um Körper und Identitäten rechtlich anzuerkennen. Das Gericht stellte es dem Gesetzgeber sogar frei, die Kategorie Geschlecht insgesamt aus dem Personenstand zu streichen. Zu dem Beschluss führte eine zivilgesellschaftliche Initiative für die Dritte Option, die rechtlich von Professorin Konstanze Plett, Professorin Friederike Wapler und Rechtsanwältin Katrin Niedenthal begleitetet wurde. Diese sogenannte strategische Prozessführung will das emanzipatorische Potenzial des Rechts nutzen – wie es auch schon RBG mit der American Civil Liberties Union getan hat. In verschiedenen Initiativen schließen sich Jurist:innen und betroffene Personen zusammen, um anhand von ausgewählten Einzelfällen eine veränderte Auslegung des Rechts zu erkämpfen. Prominent ist die Arbeit der Gesellschaft für Freiheitsrechte aus Berlin. Gemeinsam mit Anwält:innen wie Lucy Chebout und Friederike Boll kämpft sie etwa für gleiche elternschaftliche Rechte auch für queere Paare. Nach derzeitiger Gesetzeslage wird als Vater automatisch anerkannt, wer mit der gebärenden Mutter verheiratet ist. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es diesen Automatismus nicht. So müssen lesbische Paare das langwierige Verfahren der Stiefkindadoption durchlaufen, bei dem auch Vermögenssituation und Gesundheitszustand geprüft werden. Homosexuelle Paare müssen sich die Elternschaft also erst „verdienen“, indem sie Familienleben und Geldbeutel offenlegen und jahrelang mit rechtlicher wie persönlicher Unsicherheit leben.  

Ausblick 

Antidiskriminierung und Gleichheit sind Themen, die erst seit Kurzem im medialen wie politischen Mainstream angekommen sind. Es tut sich einiges: Wir diskutieren über Paritäts- und Landesantidiskriminierungsgesetze, Black Lives Matter und den Rassebegriff. Dass wir mit Recht über Diskriminierungen sprechen können, ist unseren feministischen Rechtswissenschaftler:innen zu verdanken. Ihre Ideen werden in Foren und Organisationen jeden Tag weitergedacht. Der Feministische Juristinnentag und der Deutsche Juristinnenbund freuen sich über steigende Teilnehmerinnen- und Mitgliederzahlen. Der Nachwuchs ist gut vernetzt und organisiert; arbeitet hart und twittert laut.  

Es stimmt also. In Deutschland gibt es keine Notorious RBG. Es gibt hunderte. Und am Bundesverfassungsgericht entscheiden übrigens zum ersten Mal in der Geschichte mehr Frauen als Männer.